Satzung des CAG-Ehemaligenvereins (Entwurf für die MGV im September 2025)
- 1 Name, Rechtsfähigkeit und Sitz des Vereins
Der Name des Vereins lautet:
„Verein der Ehemaligen des Clemens-August-Gymnasiums Cloppenburg“.
Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach erfolgter Eintragung wird der Name des Vereins um den Zusatz „e.V.“ ergänzt.
Der Verein hat seinen Sitz in Cloppenburg.
- 2 Zweck des Vereins
Ziel des Vereins ist es, die Verbindung der ehemaligen Schüler des Clemens-August-Gymnasiums Cloppenburg zu ihrem Gymnasium und untereinander zu pflegen und zu stärken zu dem Zweck, die Schule selbst und ihre früheren und künftigen Absolventen mit den beruflichen Erfahrungen, dem persönlichen Netzwerk und dem ehrenamtlichen Engagement der Mitglieder des Vereins zu unterstützen.
Zur Erreichung dieses Zwecks hält der Verein regelmäßig Mitgliederversammlungen ab, pflegt den Kontakt zu den Absolventen und Abgängern und ehemaligen Lehrern und bietet dem Gymnasium im Rahmen seiner Möglichkeiten Unterstützung bei der Organisation und Finanzierung von Schul-veranstaltungen, Anschaffungen und Bildungsreisen an.
- 3 Beiträge
Der von jedem Vereinsmitglied zu entrichtende Mitgliedsbeitrag beträgt mindestens EUR 10,00 per annum. Der Mitgliedsbeitrag soll per Lastschrift eingezogen werden. Der Vorstand kann im Einzelfall eine Ausnahme von dem Einzugsverfahren gestatten.
Jedes Mitglied ist verpflichtet, dem Vorstand eine zustellfähige Anschrift und nach Möglichkeit eine Emailadresse mitzuteilen und ein Sepa-Lastschriftmandat zum Einzug des Mitgliedsbeitrags zu erteilen. Das Mitglied hat den Vorstand über jede Änderung seiner Anschrift oder Bankdaten zu informieren
- 4 Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft
Entsprechend seiner Zielsetzung wendet sich der Verein an alle ehemaligen Schüler und Lehrer des Clemens-August-Gymnasiums. Voraussetzung der Mitgliedschaft ist der frühere Besuch des Gymnasiums als Schüler oder Lehrer, das Bekenntnis zum Vereinszweck und die Bereitschaft, das Clemens-August-Gymnasium Cloppenburg zu fördern und den Zusammenhalt seiner Alumni zu stärken.
Die Mitgliedschaft erfolgt durch schriftliche, an den Vorstand gerichtete Beitrittserklärung. Die Mitglieder des bestehenden, nicht eingetragenen Vereins der Ehemaligen des Clemens-August-Gymnasiums Cloppenburg werden mit dessen Eintragung im Vereinsregister des Amtsgerichts Oldenburg Mitglieder des eingetragenen Vereins, solange sie der Mitgliedschaft nicht schriftlich gegenüber dem Vorstand widersprechen.
Die Mitgliedschaft im Verein endet mit dem Tod des Mitglieds, der schriftlichen Kündigung oder dem Widerspruch gegenüber dem Vorstand des Vereins. Die ordentliche Kündigung wird mit dem Ende des Kalenderjahrs wirksam, in dem sie dem Vorstand des Vereins zugeht.
Die Mitgliedschaft kann ohne Einhaltung einer Frist fristlos gekündigt werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Aus wichtigem Grund kann auch der Vorstand des Vereins einzelne Mitglieder mit sofortiger Wirkung aus dem Verein ausschließen.
Widerspricht das ausgeschlossene Mitglied der Entscheidung des Vorstands, beschließt die ordentliche Mitgliederversammlung über die Wirksamkeit des Ausschlusses.
Ein wichtiger Grund ist insbesondere gegeben, wenn das Mitglied gegen seine Verpflichtungen gegenüber dem Verein gröblich verstößt, den Vereinsfrieden nachhaltig stört oder seiner Beitrags-pflicht länger als ein Jahr nicht nachkommt.
Scheitert die Erinnerung an die Zahlung des Vereinsbeitrags oder der Ausschluss aus dem Verein daran, dass dem Verein keine zustellfähige Anschrift des Mitglieds bekannt ist, kann der Vorstand beschließen, dass die Mitgliedschaftsrechte ruhen.
- 5 Vorstand des Vereins
Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden als Vorsitzendem, dem 2. Vorsitzenden als Stell-vertreter, einem Schriftführer, einem Kassenwart und mindestens drei Beisitzern des Vorstands.
Der 1. Vorsitzende vertritt den Verein allein. Andere Mitglieder des Vorstands können den Verein nur zusammen mit einem weiteren Mitglied des Vorstands vertreten. Zum Empfang von Willens-erklärungen mit Wirkung für den Verein sind allein der 1. und 2. Vorsitzende des Vereins befähigt. Die Wirksamkeit der an andere Vorstandsmitglieder des Vereins gerichteten Willenserklärungen und der Lauf von Fristen setzt voraus, dass sie dem 1. oder 2. Vorsitzenden des Vereins bekannt werden.
Die Vorstandsmitglieder werden durch die ordentliche Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der anwesenden Stimmen bestellt. Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder endet, sobald die Mit-gliederversammlung einen neuen Vorstand bestellt.
- 6 Mitgliederversammlung
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet alle zwei Jahre statt. Sie ist vom Vorstand per Mail oder einfachem Brief, die den Mitgliedern 30 Tage vor dem Versammlungstermin unter Mitteilung der Tagesordnung zugehen sollen, einzuberufen. Der Vorstand bestimmt die Tagesordnung und setzt Zeit und Ort der Versammlung der fest. Die Aufnahme zusätzlicher Tagesordnungspunkte erfolgt, wenn einzelne Mitglieder dies spätestens 15 Tage vor dem Versammlungstermin per Mail oder einfachem Brief von dem Vorstand verlangen.
Die ordentliche Mitgliederversammlung beginnt mit dem Bericht des Vorsitzenden oder seines Stellvertreters über die Tätigkeit des Vorstands und die Entwicklung des Vereins. Im Anschluss erstattet der Kassenwart den Kassenbericht. Nach der Prüfung der Kassenführung durch zwei Kassenprüfer beschließt die Mitgliederversammlung über die Entlastung des Vorstands durch Beschluss. Nach der Entlastung sind der Vorstand und zwei Kassenprüfer von der ordentlichen Mitgliederversammlung neu zu wählen.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand des Vereins einzuberufen, wenn mindestens 25 Vereinsmitglieder die Einberufung verlangen oder über die Auflösung des Vereins entschieden werden soll.
Die Mitgliederversammlung beschließt mit der Mehrheit der anwesenden Stimmen. Alle von der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse und wesentlichen Vorgänge in der Versammlung sind vom zuletzt gewählten Schriftführer zu protokollieren. Eine Beurkundung von Beschlüssen findet nur im gesetzlich zwingenden Umfang statt.
- 7 Satzungsänderungen
Änderungen der Satzung erfordern eine Mehrheit von zwei Dritteln der in der Versammlung anwesenden Vereinsmitglieder. Ein Antrag auf Satzungsänderung muss mit der Ladung zur Mitgliederversammlung, andernfalls spätestens 8 Tage vor dem Versammlungstermin durch
den Vorstand mitgeteilt werden.
- 8 Auflösung des Vereins
Bei der Auflösung des Vereins fällt das Vereinsvermögen dem Verein der Freunde und Förderer des Clemens-August-Gymnasiums e.V., Cloppenburg zu.

